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Allgemeine Bedingungen Servicevertrag für WMF Professionelle Kaffeemaschinen
1. Geltung der Bedingungen, Vertragsschluss
Zwischen dem Kunden und der WMF GmbH, WMF Platz 1, 73312 Geislingen/Steige (nachfolgend: „WMF“) kommt ein Servicevertrag gemäß den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für WMF Serviceverträge (nachfolgend: „ABVServicevertrag“ oder „Servicevertrag“) zustande, wenn WMF den in Textform an WMF übermittelten Antrag auf Abschluss eines Servicevertrags des Kunden durch Übermittlung einer korrespondierenden Bestätigung an den Kunden annimmt. Dem Servicevertrag liegen ausschließlich diese ABV-Servicevertrag zugrunde, die alleinige Grundlage des Vertrages werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WMF deren Geltung nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WMF auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
Ein Servicevertrag kommt jeweils für diejenigen Kaffeemaschinen und den ausgewählten Zusatzoptionen zustande, welche der Kunde im Antrag auf Abschluss des Servicevertrags angegeben hat und für die korrespondierend in der Bestätigung der WMF der Antrag des Kunden auf Abschluss eines Servicevertrags angenommen wurde. WMF übernimmt für die im vorstehenden Satz genannten Kaffeemaschinen die regelmäßige Wartung nach den vorliegenden ABV-Servicevertrag .
2. Gegenstand des Kundenservice
a) WMF-Garantie
Im Rahmen der „WMF-Garantie“ (Erstreaktionszeit) reagiert WMF nach Meldung eines Ausfalles/Störfalles sofern die Meldung werktags von Montag bis Donnerstag zu den regulären Arbeitszeiten erfolgt, und der nachfolgende Tag ebenfalls ein Werktag ist, innerhalb von 24 Stunden auf die Serviceanfrage des Kunden. WMF führt anfallende Serviceleistungen so zeitnah wie im Rahmen der bei WMF verfügbaren Kapazitäten möglich, werktags zu den regulären Arbeitszeiten, durch.
b) Wartung
Die Wartung umfasst die Reinigung und Überprüfung der Kaffeemaschine am vereinbarten turnusgemäßen Wartungstermin (insbesondere Entkalken, Ventil- und Dichtungskontrolle der Maschine) einschließlich Probelauf sowie sämtliche Reparaturen durch geschulte Servicetechniker.
c) Wochenend- und Feiertags-Service
Der Service ist an Samstagen von 7 bis 18 Uhr, an Sonntagen und Feiertagen von jeweils 7:30 bis 17 Uhr eingerichtet. Im ersten Jahr nach der Erstinbetriebnahme wird der Einsatz durch den Servicetechniker während dieser Zeiten kostenlos durchgeführt, sofern ein Totalausfall der Maschine vorliegt und eine unverzügliche Beauftragung erfolgt. Kostenlos bedeutet, es fallen keine Zuschläge für die Anforderung des Servicetechnikers an. Nach Ablauf des ersten Jahres ist ein Einsatz während o.g. Zeiträumen immer kostenpflichtig. Etwaige Zuschläge, die aus dem Einsatz des Servicetechnikers entstehen, werden durch den Kunden gesondert beauftragt und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste, die dem Kunden auf erstes Anfordern übermittelt wird, in Rechnung gestellt.
d) DGUV Vorschrift 3 Prüfung
WMF überprüft die Kaffeemaschine sowie sämtliche WMF-Zusatzgeräte der ausgewählten Kaffeemaschine, insbesondere den Cup & Cool Tassen- und Kühlschrankgemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 Prüfung. Hiervon ausgeschlossen sind Abrechnungssysteme.
Damit WMF die Überprüfung durchführen kann, müssen die Kaffeemaschine und die Beistellgeräte gemäß den WMF-Installationsbedingungen installiert sein. Für die Durchführung der Prüfung ist es insbesondere zwingend erforderlich, dass die Kaffeemaschine und die Beistellgeräte jeweils an einer Steckdose angeschlossen sind, welche sich in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Gerätes befindet (d.h. maximal 1 Meter vom Gerät entfernt), so dass der Servicetechniker die Kaffeemaschine und die Beistellgeräte allpolig vom Netz trennen und mit dem Messgerät adaptieren kann.
Die Prüfung wird von einem Servicetechniker durchgeführt. Der Kunde erhält von WMF eine ausreichende Dokumentation über die Durchführung der Prüfung. Die für die Durchführung der DGUV Vorschrift 3 Prüfung anfallenden Kosten sind in den Vergütungspauschalen gemäß Ziffer 6.) dieses Vertrages enthalten.
e) Reparatur, Ersatzteile
Anfallende Reparaturarbeiten erfolgen ohne Berechnung, sofern sie zu den unter Ziffer 2.a) genannten Zeiten (werktags zu den regulären Arbeitszeiten) durchgeführt werden und sofern sich nicht aus Ziffer 7.) und 8.) etwas anderes ergibt. Desweiteren behält sich WMF vor, Problemlösungen durch telefonischen Support und via Fernzugriff („Remote Service Desktop“) zu lösen. Die benötigten Ersatzteile einschließlich Dichtungsmaterial und Entkalkungsmittel sind in den Monatspauschalen gemäß Ziffer 6.) inbegriffen. WMF behält sich das Recht vor, zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Dokumentation (zur Steigerung der Effizienz bei zukünftigen Serviceeinsätzen) und im Rahmen des Serviceeinsatzes Fotos von der Kaffeemaschine und dem Aufstellungsort zu machen sofern dies notwendig ist.
3. Dauer und Beendigung des Vertrages
a) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft.
b) Die Laufzeit des Servicevertrags beträgt gemäß des Inhalts des Antrags des Kunden auf Abschluss eines Servicevertrags entweder fünf (5) oder (7) Jahre ab Erstinbetriebnahme der jeweiligen Kaffeemaschine und endet hiernach für die jeweilige Kaffeemaschine, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
c) Nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von drei (3) Jahren, kann der Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bei Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit wird dem Kunden eine Administrationspauschale in Rechnung gestellt.
d) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für WMF insbesondere vor,
wenn der Kunde mit der Zahlung einer Wartungspauschale (Monatspauschale oder Halbjahrespauschale) oder einer sonstigen Service-Rechnung betreffend den Vertragsgegenstand (z. B: Verbrauchsmaterial oder Wochenend- und Feiertags-Service) länger als zwei Monate in Verzug kommt oder
wenn die unter Ziffer 4.) angegebene maximale Brühleistung überschritten wurde und die zwischen den Vertragspartnern abgestimmte zusätzliche kostenpflichtige Maßnahme (z.B. eine zusätzliche kostenpflichtige Wartung, Berechnung gemäß aktuell gültiger Preisliste) seitens des Kunden nicht beauftragt wird oder
wenn bei monatlicher Vergütung das Bankeinzugsformular nicht vorgelegt oder das Lastschriftverfahren vom Kunden beendet wird.
e) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
f) Im Fall der Vertragsbeendigung werden bereits geleistete Wartungspauschalen (Monatspauschalen oder Halbjahrespauschalen) nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
g) Die WMF-Garantie und der vorliegende Vertrag sind nicht auf Dritte übertragbar, dies gilt insbesondere beim Verkauf der Maschine.
4. Zeitpunkt der Wartung / max. Jahresbrühleistung
Der turnusgemäße Wartungstermin wird zwischen dem zuständigen Servicetechniker und dem Kunden vereinbart. Die Wartung wird werktags (Montag bis Freitag) zu den regulären Arbeitszeiten durchgeführt.
Der Wartungszeitpunkt richtet sich nach den Wartungsvorgaben der WMF und wird je nach Auslastung auch auf dem Display der Maschine gemeldet. Bei Anzeige kann die Kaffeemaschine normal weiterbetrieben werden. Die Beauftragung der Wartungsarbeiten hat zur Sicherstellung der Funktionssicherheit und zur Vermeidung von Folgeschäden zeitnah zu erfolgen, da hier Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen werden müssen.
Das jeweilige Wartungsintervall ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
1 Die espresso und espresso NEXT verfügen über zwei Brühgruppen mit separaten Brühmengenzählern. Sobald eine der beiden Brühgruppen mehr als 35.000 Brühungen pro Jahr aufweist ist die max. Jahresbrühleistung erreicht.
Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Wartungsleistung zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen und schafft so die verbindliche Möglichkeit der Leistungserbringung für die WMF. Wird die vereinbarte Leistung nicht abgenommen, kann diese anteilig von WMF in Rechnung gestellt werden.
5. Zusatzleistungen
Zusätzlich zum Servicevertrag hat der Kunde die Möglichkeit folgende Pakete zusätzlich zu buchen.
a) Reinigungsmittel
Diese Zusatzleistung stellt die Versorgung des benötigten Jahresbedarfs an Reinigungsmitteln für die vom Kunden ausgewählte Kaffeemaschine sicher. Die Lieferung erfolgt automatisch an die vom Kunden zu Beginn gewählte Adresse im gewählten Abstand (halbjährlich oder jährlich) ohne Aufforderung des Kunden. Bestellungen außerhalb dieses Turnus werden in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen. Enthalten sind original WMF Reinigungsmittel sowie die Versandkosten.
b) Wasserfilter
Die regelmäßige Lieferung, sowie der Austausch und die Berechnung des Wasserfilters ist inkludiert. Der Austausch erfolgt bei Erreichen der Fälligkeit. Dies ist abhängig von der jeweiligen Wasserqualität und Brühleistung der Kaffeemaschine. Der Kunde ist verpflichtet WMF über den notwendigen Tausch zu informieren. Bei Maschinen mit Wassertank sind die Tankfilter bei Erreichen der Fälligkeit durch den Kunden auszutauschen.
6. Vergütung
a) Höhe der Vergütung
Die Höhe der Monatspauschale ist abhängig von der Maschinentype sowie der ausgewählten Zusatzoptionen. Die jeweils geltenden Monatspauschalen bleiben für die Vertragslaufzeit konstant und sind der jeweils gültigen Service-Preisliste zu entnehmen. Diese wird dem Kunden auf erstes Anfordern überlassen. Die WMF behält sich vor im Falle von stark steigenden Rohstoffpreisen die Pauschalen angemessen anzuheben. Der Kunde wird darüber rechtzeitig informiert.
b) Zahlweise
Die Vergütung für die im Rahmen des Servicevertrags erbrachten Leistungen sowie der gewählten Zusatzoptionen erfolgt im Voraus im gleichen Turnus. Die Zahlweise kann nach Wahl des Kunden monatlich oder halbjährlich erfolgen. Bei halbjährlicher Zahlweise ist die Vergütung jeweils am 01.01. und 01.07. des Jahres fällig. Bei einem Vertragsabschluss zwischen den Zeiträumen sind die Pauschalen anteilig anzurechnen. Die Zahlung durch den Kunden wird nach Rechnungsstellung innerhalb von 21 Tagen fällig. Bei monatlicher Vergütung ist das SEPA-Lastschriftmandat für den Kunden verpflichtend. Die gewählte Zahlweise gilt für die gesamte Dauer des Vertrags. Bei einer Änderung behält WMF sich die Berechnung einer Aufwandspauschale vor.
c) Berechnungszeitraum
Bei fünf Jahren Vertragslaufzeit beginnt der Berechnungszeitraum ab Erstinbetriebnahme der jeweiligen Kaffeemaschine. Die erste Abrechnung erfolgt erstmals im folgenden Monat nach Vertragsabschluss.
Bei einer Laufzeit von sieben Jahren beginnt der Berechnungszeitraum ab dem 13. Monat nach Erstinbetriebnahme der jeweiligen Kaffeemaschine. Wird der Vertrag nachträglich abgeschlossen, erfolgt rückwirkend eine Nachberechnung.
d) Zusätzliche kostenpflichtige Maßnahmen, Überschreitung der max. Jahresbrühleistung
Arbeiten und Leistungen, die außerhalb des genannten Leistungsumfanges Servicevertrag liegen, werden gemäß der jeweils gültigen Service-Preisliste, die dem Kunden auf erstes Anfordern übermittelt wird, gesondert berechnet. Sofern die maximale Jahresbrühleistung einer Kaffeemaschine überschritten wird, ist der Kunde verpflichtet, mit WMF zusätzliche (für den Kunden kostenpflichtige) Maßnahmen für diese Kaffeemaschine abzustimmen und diese zu beauftragen (z.B. eine zusätzliche kostenpflichtige Wartung).
7. Ausschluss
Eine Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Servicevertrag ist ausgeschlossen und kann von WMF abgelehnt oder nach den Bestimmungen gem. Ziff. 6.d) gesondert berechnet werden:
a) wenn Reparaturen, die auf mechanische Beschädigung, unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler (Nichteinhaltung der Vorgaben der Betriebsanleitung) oder externe Einflüsse, insbesondere Witterung, chemische, physikalische, elektrische oder elektrochemische Prozesse zurückzuführen sind, notwendig werden;
b) wenn nicht durch WMF freigegebenes Reinigungsmittel verwendet wird oder wenn nicht Wasser mit einer Wasserqualität verwendet wird, die den in der Betriebsanleitung beschriebenen Anforderungen entspricht, z.B. bei fehlendem WMF-Wasserfilter;
c) soweit und sofern der Pflege- / Hygienezustand der Kaffeemaschine die Durchführung der Leistungen unmöglich oder unzumutbar macht;
d) wenn Reparaturen oder Störungsbeseitigungen an Verkaufseinrichtungen (Kartenleser etc.) und Beistellgeräten der Kaffeemaschine notwendig werden;
e) wenn der Austausch von WMF-Wasserfiltern außerhalb des turnusgemäßen Wartungstermines gemäß Ziffer 2. durchgeführt werden soll;
f) wenn die maximale Brühleistung überschritten wurde und die zwischen den Vertragspartnern abgestimmte zusätzliche kostenpflichtige Maßnahme (z.B. eine zusätzliche kostenpflichtige Wartung) seitens des Kunden nicht beauftragt wurde;
g) in allen anderen Fällen, in denen der Ausfall / die Störung der Kaffeemaschine auf ein Verschulden des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist.
8. Höhere Gewalt/Force Majeur
Keine der Parteien haftet für Ereignisse höherer Gewalt, die sich ihrer Kontrolle entziehen und die die Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei aus diesem Vertrag wesentlich erschweren oder für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise unmöglich machen. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das außerhalb des Willens und der Kontrolle der Parteien liegt, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, behördliche Entscheidungen, Blockaden, Krieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Mobilmachung, Aufruhr, Terroranschläge, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitsstreitigkeiten, Beschlagnahmungen, Epidemien, Pandemien, Sanktionen und Embargos oder sonstige Ereignisse, die unvorhersehbar, wesentlich und nicht fahrlässig von einer der Parteien verursacht worden sind und die nach Abschluss dieses Vertrages und/oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung eintreten (die "höhere Gewalt").
Soweit eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert ist, gilt eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung nicht als Verletzung dieses Vertrags, und alle in diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag festgelegten Fristen oder Termine werden entsprechend der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt angemessen verlängert.
Jede Partei ergreift alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen, die in ihrem Einflussbereich liegen, um das Ausmaß des Schadens und der Folgen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt zu begrenzen. Die von einem solchen Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über den Beginn, die nach vernünftigem Ermessen absehbare Dauer und das Ende eines solchen Ereignisses.
9. Verpflichtungen des Kunden
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Servicevertrag sind:
a) Die fristgemäße Bezahlung der gemäß Ziffer 6.) in Rechnung gestellten Monatspauschalen oder sonstigen Rechnungen für zusätzlich kostenpflichtige Maßnahmen.
b) Die rechtzeitige Inkenntnissetzung der WMF über die im Display der Kaffeemaschine angezeigten fälligen Wartung, sowie Gewährung einer Möglichkeit zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Durchführung der für den jeweiligen Maschinentyp vorgesehenen Wartungsarbeiten durch einen Servicetechniker unter Verwendung von WMF Originalersatzteilen.
c) Die zwingende Einhaltung sämtlicher in der Bedienungsanleitung enthaltenen Bedien- und Handlungsanweisungen, insbesondere die Einhaltung der Installationsbedingungen. Insbesondere ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung von Arbeiten an der Kaffeemaschine, dass die Kaffeemaschine an einer Steckdose angeschlossen ist, welche sich in unmittelbarer Nähe des Gerätes befindet, so dass der Servicetechniker die Kaffeemaschine allpolig vom Netz trennen kann.
d) Die ordnungsgemäße Pflege und Einhaltung der vorgeschriebenen Reinigungszyklen unter Verwendung von originalen WMF-Reinigungsmitteln.
e) Sofern und soweit am Standort der Maschine die Wasserqualität gemäß den Angaben der Betriebsanleitung die Verwendung eines Wasserfilters erforderlich macht, ist ein WMF-Wasserfilter einzusetzen und regelmäßig auszutauschen. Der Kunde hat den WMF Service in diesem Fall rechtzeitig zu beauftragen.
10. Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche verjähren nach zwölf (12) Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Werkleistung beruhen. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von WMF für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
a) Die Haftung der WMF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9.) eingeschränkt.
b) WMF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
c) Soweit WMF gemäß Ziffer 9.) b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WMF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die WMF bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Kaffeemaschine typischerweise zu erwarten sind.
d) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WMF für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
e) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der WMF.
f) Soweit WMF technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von WMF geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
g) Die Einschränkungen dieser Ziffer 9.) gelten nicht für die Haftung der WMF wegen vorsätzlichen Verhaltens oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12. Datenschutz
a) Zur Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden erforderlich. Sämtliche vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten werden ausschließlich gemäß den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt.
b) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze und -regelungen.
c) Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information (Art. 12-14 DSGVO) auf unserer Website www.wmfcoffeemachines.com/de_de/datenschutz/.
13. Anti-Korruption
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass sie sich gegenseitig verpflichten, die höchsten ethischen Standards einzuhalten und jede Form von Korruption, Bestechung, Betrug oder ähnlichen illegalen Praktiken bei der Erfüllung dieses Vertrags zu verhindern.
b) Die Parteien erklären, dass sie weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder andere unzulässige Vorteile angeboten, versprochen, gewährt, genehmigt, erbeten oder angenommen hat, um die Handlungen einer anderen Partei zu beeinflussen oder einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen oder zu behalten.
c) Die Parteien verpflichten sich, angemessene interne Richtlinien und Verfahren einzuführen, um Korruption zu verhindern und die Einhaltung der geltenden Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften zu gewährleisten.
d) Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen diese Klausel durch eine der Parteien behält sich die andere Partei das Recht vor, den Vertrag unbeschadet anderer gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelfe oder Entschädigungen sofort zu kündigen.
e) Die Parteien verpflichten sich ferner, bei Ermittlungen wegen Korruptionsvorwürfen oder damit zusammenhängenden Verstößen uneingeschränkt zu kooperieren und den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
f) Die Klausel gilt für die gesamte Dauer des Vertrags und überdauert dessen Beendigung, aus welchem Grund auch immer.
14. Einhaltung von geltenden Sanktionsvorschriften
a) Die Parteien erkennen an und akzeptieren, dass jede von ihnen der strikten Einhaltung der geltenden internationalen Sanktionen (z. B. der von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich verhängten Sanktionen) obliegt. Keine der Parteien darf bei der Erfüllung dieses Vertrages gegen diese Sanktionen verstoßen.
b) Jede der Parteien sichert zu und gewährleistet, dass sie derzeit keinen internationalen Sanktionen unterliegt und dass sie nicht an Aktivitäten beteiligt war, die gegen solche Sanktionen verstoßen.
c) Die Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, Vertreter, Partner und Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit die internationalen Sanktionen einhalten.
d) Keine der Parteien wird direkt oder indirekt Geschäfte mit Personen, Einrichtungen oder Ländern tätigen, die internationalen Sanktionen unterliegen, es sei denn, dies ist nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften ausdrücklich zulässig.
e) Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen diese Klausel durch eine der Parteien hat die andere Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet anderer gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel oder Entschädigungen.
f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Änderungen zu unterrichten, die sich auf die Einhaltung der internationalen Sanktionen auswirken könnten, und bei der Lösung von Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit diesen Sanktionen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.
g) Diese Klausel bleibt für die Dauer des Vertrags in Kraft und überdauert dessen Beendigung, gleich aus welchem Grund.
15. Sonstige Bestimmungen
a) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen WMF und dem Kunden dar und ersetzt alle vorangegangenen Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Gegenstand dieses Vertrages. Alle Anlagen, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen wird, sowie weitere von den Parteien schriftlich vereinbarte Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
b) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform durch beide Parteien; dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
c) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen am nächsten kommen.
d) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Forderung gegen WMF aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden beruht auf einem rechtskräftigen Urteil oder wurde von WMF anerkannt; dies gilt auch für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Darüber hinaus ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
e) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von WMF darf der Kunde seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise abtreten. WMF ist es gestattet, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz zu übertragen.
f) Die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Ulm, Deutschland.
g) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Verweisungsregeln des deutschen Kollisionsrechts.
h) Der Geltungsbereich des Servicevertrages beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 05/2024