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    Allgemeine Bedingungen für WMF Vollwartungsverträge

     

    1.) Geltung der Bedingungen, Vertragsschluss

    Zwischen dem Kunden und der WMF GmbH, Eberhardstraße 35, 73312 Geislingen/Steige (nachfolgend: „WMF“) kommt ein Vollwartungsvertrag gemäß den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für WMF Vollwartungsverträge (nachfolgend: „ABV“) zustande, wenn WMF den in Textform an WMF übermittelten Antrag auf Abschluss eines Vollwartungsvertrages des Kunden durch Übermittlung einer korrespondierenden Bestätigung an den Kunden annimmt. Dem Vollwartungsvertrag liegen ausschließlich diese ABV zugrunde, die alleinige Grundlage des Vertrages werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WMF deren Geltung nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn WMF auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.

    Ein Vollwartungsvertrag kommt jeweils für diejenigen Kaffeemaschinen zustande, welche der Kunde im Antrag auf Abschluss des Vollwartungsvertrages angegeben hat und für die korrespondierend in der Bestätigung der WMF der Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vollwartungsvertrags angenommen wurde. WMF übernimmt für die im vorstehenden Satz genannten Kaffeemaschinen die regelmäßige Wartung nach den vorliegenden ABV.



    2.) Zeitpunkt der Vollwartung / Jahresbrühleistung

    Der turnusgemäße Wartungstermin wird zwischen dem zuständigen Servicetechniker und dem Kunden vereinbart. Die Wartung wird werktags (Montag bis Freitag) zu den regulären Arbeitszeiten durchgeführt. Das jeweilige Wartungsintervall ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

    WMF espresso * Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Unter 15.000 Brühungen 15.000 bis 35.000 Brühungen 35.000 bis 50.000 Brühungen
    Wartungsintervall 1x jährlich 1x jährlich + 1x Funktions-Check 2x jährlich

    * Erläuterung zum Wartungsintervall / zur Brühleistung der WMF espresso: Die espresso verfügt über zwei Brühgruppen mit separaten Brühmengenzählern. Die Brühleistung M besteht, solange beide Brühgruppen unter 15.000 Brühungen pro Jahr aufweisen. Sobald eine der beiden Brühgruppen mehr als 15.000 Brühungen pro Jahr aufweist, unterliegt die Kaffeemaschine insgesamt der Brühleistung L. Sobald eine der beiden Brühgruppen mehr als 35.000 Brühungen pro Jahr aufweist, unterliegt die Kaffeemaschine insgesamt der Brühleistung XL.

    WMF 9000 S+ Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 30.000 Brühungen 30.000 bis 60.000 Brühungen 60.000 bis 90.000 Brühungen
    Wartungsintervall 1x jährlich 2x jährlich 2x jährlich + 1x Funktions-Check
    WMF 8000 S / bistro! Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 30.000 Brühungen 30.000 bis 60.000 Brühungen 60.000 bis 90.000 Brühungen
    Wartungsintervall 1x jährlich 2x jährlich 2x jährlich + 1x Funktions-Check
    WMF 5000 S / WMF 5000 S+ Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 20.000 Brühungen 20.000 bis 40.000 Brühungen 40.000 bis 60.000 Brühungen
    Wartungsintervall 1x jährlich 1x jährlich + 1x Funktions-Check 2x jährlich
    WMF 1500 S+ Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 10.000 Brühungen 10.000 bis 30.000 Brühungen 30.000 bis 50.000 Brühungen
    Wartungsintervall 1x jährlich 1x jährlich + 1x Funktions-Check 2x jährlich
    WMF 1500 S / presto! Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 10.000 Brühungen 10.000 bis 25.000 Brühungen 25.000 bis 40.000 Brühungen
    Wartungsintervall 1x jährlich 1x jährlich + 1x Funktions-Check 2x jährlich
    WMF 1100 S / 1200 S/F Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 10.000 Brühungen 10.000 bis 20.000 Brühungen 20.000 bis 30.000 Brühungen
    Wartungsintervall 1x jährlich 1x jährlich + 1x Funktions-Check 2x jährlich
    WMF combiNation F Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 12.500 Liter 12.500 bis 25.000 Liter 25.000 bis 40.000 Liter
    Wartungsintervall 1x jährlich 2x jährlich 2x jährlich + 1x Funktions-Check
    WMF cafemat! Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 6.000 Liter 6.000 bis 12.000 Liter 12.000 bis 18.000 Liter
    Wartungsintervall 1x jährlich 2x jährlich 2x jährlich + 1x Funktions-Check
    WMF 9000 F Brühleistung M Brühleistung L Brühleistung XL
    Brühleistung pro Jahr Bis 12.500 Liter 12.500 bis 25.000 Liter 25.000 bis 40.000 Liter
    Wartungsintervall 1x jährlich 1x jährlich + 1x Funktions-Check 2x jährlich

    3.) Vergütung

    Die Vergütung für die im Rahmen des Vollwartungsvertrages erbrachten Leistungen erfolgt nach Wahl des Kunden (gemäß im Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vollwartungsvertrages angekreuzter Variante) durch eine der nachfolgenden Möglichkeiten:

    Ziffer 3.1.): monatliche, gleich bleibende Vergütung (fixe Monatspauschalen über die gesamte Laufzeit, Änderung der Vergütungshöhe nur bei Änderung der Brühleistung).
    Ziffer 3.2.): Berechnung einer Vollwartungspauschale im halbjährlichen Turnus (Halbjahrespauschale). Die Höhe der Halbjahrespauschale verändert sich während der Vertragslaufzeit gemäß jeweils gültiger Service-Preisliste sowie bei Änderung der Brühleistung.


    3.1.) Abrechnung mittels Monatspauschale

    1. Regelmäßige Vergütung:
      Die Vergütung erfolgt in monatlichen, gleich hohen Teilbeträgen (Monatspauschalen). Die Rechnung wird jeweils zum Monatsersten durch WMF erstellt und an den Kunden verschickt. Die Zahlung durch den Kunden erfolgt mittels Bankeinzug, 14 Tage nach Rechnungsversand rein netto Kasse. Das ausgefüllte und vom Kunden unterschriebene Bankeinzugsformular für das SEPA-Lastschriftmandat ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil.

    2. Vergütung im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme:
      Sofern der Vollwartungsvertrag spätestens innerhalb der ersten 12 Betriebsmonate nach Erstinbetriebnahme der Kaffeemaschine abgeschlossen wurde, erfolgt in diesem Zeitraum keine Berechnung der Monatspauschalen. Die fortlaufende Abrechnung der Monatspauschalen beginnt ab dem 13. Betriebsmonat nach Erstinbetriebnahme der Kaffeemaschine.

    3. Höhe der Monatspauschale:
      Die Höhe der Monatspauschale ist von der Maschinentype, der jeweiligen Ausbaustufe sowie der Jahresbrühleistung der Kaffeemaschine abhängig.

      Bei Beginn der Abrechnung (also ab dem 13. Betriebsmonat nach Erstinbetriebnahme, vgl. Ziffer 3.1.) b) ist die Monatspauschale gemäß Brühleistung L fällig, sofern nicht im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme bereits festgestellt worden ist, dass die Jahresbrühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung L unterschreitet (dann ist die Monatspauschale der Brühleistung M fällig) oder die Jahresbrühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung L überschreitet (dann ist die Monatspauschale der Brühleistung XL fällig).

      Die Jahresbrühleistung wird sodann mindestens jährlich während einer planmäßigen Wartung vom Servicetechniker festgestellt. Sofern die festgestellte Brühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung M nicht überschreitet, ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung die Monatspauschale gemäß Brühleistung M fällig. Bei einer Überschreitung der Brühleistung M gilt ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Überschreitung die Monatspauschale der Brühleistung L oder XL. Sofern die festgestellte Brühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung L nicht überschreitet, ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung die Monatspauschale gemäß Brühleistung L fällig. Bei einer Überschreitung der Brühleistung L gilt ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Überschreitung die Monatspauschale der Brühleistung XL.

      Die Höhe der Monatspauschale ist der Tabelle im Antrag auf Abschluss eines Vollwartungsvertrages zu entnehmen. Die dort aufgeführten Monatspauschalen gelten bei Vertragsabschluss bis zum unterhalb der Tabelle im Antrag auf Abschluss eines Vollwartungsvertrages angegebenen Zeitpunkt. Bei Vertragsabschluss zu einem späteren Zeitpunkt gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Monatspauschalen gemäß der dann gültigen Service-Preisliste (die jeweils aktuelle Service-Preisliste wird dem Kunden auf dessen Anfrage übermittelt). Die jeweils geltenden Monatspauschalen bleiben für jede Maschine bis zum Vertragsende konstant (eine Änderung der Vergütungshöhe erfolgt nur bei einer Änderung der Brühleistung, siehe oben).

    3.2.) Abrechnung mittels Vollwartungspauschale (Halbjahrespauschale)

    1. Regelmäßige Vergütung:
      Die Vergütung für die im Rahmen des Vollwartungsvertrages erbrachten Leistungen erfolgt halbjährlich. Die Abrechnung erfolgt jeweils im Voraus für einen Halbjahreszeitraum. Die Zahlung durch den Kunden wird nach der Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen netto Kasse fällig.

    2. Vergütung im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme:
      Sofern der Vollwartungsvertrag spätestens innerhalb der ersten 12 Betriebsmonate nach Erstinbetriebnahme der Kaffeemaschine abgeschlossen wurde, erfolgt in diesem Zeitraum keine Berechnung der Vollwartungspauschalen. Die fortlaufende halbjährliche Abrechnung der Vollwartungspauschalen beginnt in diesem Fall ab dem 13. Betriebsmonat nach Erstinbetriebnahme der Kaffeemaschine.

    3. Höhe der Vollwartungspauschale:
      Die Höhe der Halbjahrespauschale ist von der Maschinentype, der jeweiligen Ausbaustufe, sowie der Jahresbrühleistung der Kaffeemaschine abhängig.

      Bei Beginn der Abrechnung (also ab dem 13. Betriebsmonat nach Erstinbetriebnahme, vgl. Ziffer 3.1.) b) ist die Halbjahrespauschale gemäß Brühleistung L fällig, sofern nicht im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme bereits festgestellt worden ist, dass die Jahresbrühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung L unterschreitet (dann ist die Halbjahrespauschale der Brühleistung M fällig) oder die Jahresbrühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung L überschreitet (dann ist die Halbjahrespauschale der Brühleistung XL fällig).

      Die Jahresbrühleistung wird sodann mindestens jährlich während einer planmäßigen Wartung vom Servicetechniker festgestellt. Sofern die festgestellte Brühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung M nicht überschreitet, ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung die Halbjahrespauschale gemäß Brühleistung M fällig. Bei einer Überschreitung der Brühleistung M gilt ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Überschreitung die Halbjahrespauschale der Brühleistung L oder XL. Sofern die festgestellte Brühleistung den unter Ziffer 2.) aufgeführten Wert der Brühleistung L nicht überschreitet, ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung die Halbjahrespauschale gemäß Brühleistung L fällig. Bei einer Überschreitung der Brühleistung L gilt ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Überschreitung die Halbjahrespauschale der Brühleistung XL.

      Die Höhe der Halbjahrespauschale kann sich während der Vertragslaufzeit verändern. Die jeweils maßgebliche Höhe der Halbjahrespauschale ist der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung aktuellen Service-Preisliste für WMF Kaffeemaschinen zu entnehmen. Die zurzeit des Vertragsschlusses – d. h. bei Rechnungsstellung bis zum unterhalb der Tabelle im Antrag auf Abschluss eines Vollwartungsvertrages angegebenen Zeitpunkt – gültigen Preise sind der Tabelle im Antrag auf Abschluss eines Vollwartungsvertrages zu entnehmen. Die jeweils aktuelle Service-Preisliste wird sodann in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Die jeweils aktuelle Service-Preisliste wird dem Kunden auf dessen Anfrage übermittelt.

    3.3.) Zusätzliche kostenpflichtige Maßnahmen bei Überschreitung der Brühleistung XL

    Sofern die Jahresbrühleistung die unter Ziffer 2.) angegebene Brühleistung XL überschreitet, ist der Kunde verpflichtet, mit WMF zusätzliche (für den Kunden kostenpflichtige) Maßnahmen abzustimmen und diese zu beauftragen (z.B. eine zusätzliche kostenpflichtige Wartung).



    4.) WMF–Garantie / Umfang des Vollwartungsvertrages

    Während der Laufzeit des Vertrages erbringt WMF, sofern die in Ziffer 6.) genannten Voraussetzungen gegeben sind und die dort genannten Ausschlussgründe nicht eingreifen, die nachfolgend unter a) bis e) aufgeführten Leistungen, sofern es sich dabei nicht um in Ziffer 5.) aufgeführte Leistungen handelt, welche nicht im Vollwartungsvertrag enthalten sind:


    1. WMF-Garantie:
      Im Rahmen der „WMF-Garantie“ (Erstreaktionszeit) reagiert WMF nach Meldung eines Ausfalles/Störfalles beim zuständigen Servicetechniker, sofern die Meldung werktags von Montag bis Donnerstag zu den regulären Arbeitszeiten erfolgt und der der Meldung nachfolgende Tag ebenfalls ein Werktag ist, innerhalb von 24 Stunden auf die Serviceanfrage des Kunden. Sodann führt WMF anfallende Reparaturen so zeitnah wie im Rahmen der bei WMF verfügbaren Kapazitäten möglich werktags zu den regulären Arbeitszeiten durch.

    2. Vollwartung:
      Die Vollwartung umfasst die Reinigung und Überprüfung der Maschine am vereinbarten turnusgemäßen Wartungstermin (insbesondere Entkalken, Ventil- und Dichtungskontrolle der Maschine) einschließlich Probelauf sowie sämtliche Reparaturen durch geschulte Servicetechniker.

    3. Wochenend-Notdienst im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme:
      Der Notdienst (Notdienstzeiten siehe Ziffer 5.) b) wird im ersten Jahr nach der Erstinbetriebnahme kostenlos durchgeführt, d. h. es fallen keine Zuschläge für die Anforderung des Notdienstes an. Dies gilt jedoch nur sofern ein Totalausfall der Maschine vorliegt und eine rechtzeitige Beauftragung erfolgte.

    4. DGUV Vorschrift 3 Prüfung:
      WMF überprüft die Kaffemaschine sowie sämtliche WMF-Zusatzgeräte der o.g. Kaffeemaschine, insbesondere den Cup & Cool Tassen- und Kühlschrank, gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 Prüfung.

      Damit WMF die Überprüfung durchführen kann, müssen die Kaffeemaschine und die Beistellgeräte gemäß den WMF-Installationsbedingungen installiert sein. Für die Durchführung der Prüfung ist es insbesondere zwingend erforderlich, dass die Kaffeemaschine und die Beistellgeräte jeweils an einer Steckdose angeschlossen sind, welche sich in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Gerätes befindet (d. h. maximal 1 Meter vom Gerät entfernt), so dass der Servicetechniker die Kaffeemaschine und die Beistellgeräte allpolig vom Netz trennen und mit dem Messgerät adaptieren kann.

      Die Prüfung wird von einem Servicetechniker durchgeführt. Der Kunde erhält von WMF eine ausreichende Dokumentation über die Durchführung der Prüfung. Die für die Durchführung der DGUV Vorschrift 3 Prüfung anfallenden Kosten sind in den Vergütungspauschalen gemäß Ziffer 3.) dieses Vertrages enthalten.

    5. Sonderleistungen, Ersatzteile:
      Anfallende Reparaturarbeiten erfolgen ohne Berechnung, sofern sie zu den unter Ziffer 2.) genannten Zeiten (werktags zu den regulären Arbeitszeiten) durchgeführt werden und sofern sich nicht aus Ziffer 5.) etwas anderes ergibt. Die benötigten Ersatzteile einschließlich Dichtungsmaterial und Entkalkungsmittel sind in den Vergütungspauschalen gemäß Ziffer 3.) eingeschlossen.

    6. Sonstiges:
      Die Wartungsvereinbarung entbindet den Kunden nicht von den Aufgaben, die gemäß Betriebsanleitung vom Kunden durchzuführen sind.


    5.) Nicht eingeschlossene Leistungen:

    WMF weist darauf hin, dass insbesondere die folgenden Leistungen nicht in der WMF-Garantie und dem vorliegenden Vollwartungsvertrag enthalten sind und gesondert nach der jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung der Leistungen aktuellen Service-Preisliste für WMF Kaffeemaschinen berechnet werden (die jeweils aktuelle Service-Preisliste wird dem Kunden auf dessen Anfrage übermittelt):


    1. Reparaturen, die auf mechanische Beschädigung, Bedienungsfehler (Nichteinhaltung der Vorgaben der Betriebsanleitung) oder externe Einflüsse zurückzuführen sind.
    2. Zuschläge für die Notdiensteinsätze ab dem 2. Jahr nach der Erstinbetriebnahme. Ein Notdienst ist eingerichtet an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 8 bis 16 Uhr.
    3. Entkalkungen bei Maschinen ohne WMF-Wasserfilter, außerhalb des Wartungszyklus. Diese werden nach Aufwand mit dem Kunden abgerechnet.
    4. Kosten für Einsätze, die auf die Verwendung von nicht durch WMF freigegebenem Reinigungsmittel, oder auf eine Wasserqualität, die nicht den in der Betriebsanleitung beschriebenen Anforderungen entspricht, zurückzuführen sind, z. B. bei fehlendem WMF-Wasserfilter.
    5. Reparaturen oder Störungsbeseitigungen an Verkaufseinrichtungen (Kartenleser etc.) und Beistellgeräten der Kaffeemaschine.
    6. Reinigungsmittel und WMF-Wasserfilter.
    7. Kosten (Anfahrt und Arbeitszeit) für den Austausch von WMF-Wasserfiltern, soweit der Austausch außerhalb des turnusgemäßen Wartungstermines gemäß Ziffer 2. durchgeführt wird.


    6.) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorgenannten Leistungen gemäß Ziffer 4.) (WMF-Garantie und Vollwartungsleistungen):

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Vollwartungsvertrag sind:

    • die fristgemäße Bezahlung der gemäß Ziffer 3.) in Rechnung gestellten Vergütungspauschalen.
    • die rechtzeitige Inkenntnissetzung des Servicetechnikers über die im Display der Kaffeemaschine angezeigte fällige Wartung, sowie Gewährung einer Möglichkeit zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Durchführung der für den jeweiligen Maschinentyp vorgesehenen Wartungsarbeiten durch einen Servicetechniker unter Verwendung von WMF-Originalersatzteilen.
    • die zwingende Einhaltung sämtlicher in der Bedienungsanleitung enthaltenen Bedien- und Handlungsanweisungen, insbesondere die Einhaltung der Installationsbedingungen. Insbesondere ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung von Arbeiten an der Kaffeemaschine, dass die Kaffeemaschine an einer Steckdose angeschlossen ist, welche sich in unmittelbarer Nähe des Gerätes befindet, so dass der Servicetechniker die Kaffeemaschine allpolig vom Netz trennen kann.
    • die ordnungsgemäße Pflege und Einhaltung der vorgeschriebenen Reinigungszyklen unter Verwendung von originalen WMF-Reinigungsmitteln.
    • sofern und soweit am Standort der Maschine die Wasserqualität gemäß den Angaben der Betriebsanleitung die Verwendung eines Wasserfilters erforderlich macht, ist ein WMF-Wasserfilter einzusetzen und regelmäßig auszutauschen. Der Kunde hat den jeweils zuständigen Servicetechniker in diesem Fall rechtzeitig zu beauftragen.


    Ausschlussgründe: Eine Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Vollwartungsvertrag ist ausgeschlossen und kann von WMF abgelehnt werden,

    • soweit und sofern der Kunde die Maschine unsachgemäß behandelt hat.
    • soweit und sofern der Pflege- / Hygienezustand der Kaffeemaschine die Durchführung der Leistungen unmöglich oder unzumutbar macht.
    • soweit und sofern äußere Einflüsse, insbesondere Witterung, chemische, physikalische, elektrische oder elektrochemische Prozesse ursächlich für die Störung der Maschine sind.
    • in allen Fällen, in denen der Ausfall / die Störung auf ein Verschulden des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist.
    • sofern die unter Ziffer 2.) angegebene Brühleistung XL überschritten und die zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Maßnahmen, z.B. eine zusätzliche kostenpflichtige Wartung, seitens des Kunden nicht beauftragt werden.


    Die WMF-Garantie und der vorliegende Vertrag sind nicht auf Dritte übertragbar, dies gilt insbesondere beim Verkauf der Maschine.



    7.) Verhältnis der WMF-Garantie zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen:

    Die gesetzlich geregelte Gewährleistung wird, sofern und soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, durch die Regelungen der Ziffern 5.) und 6.) dieser ABV nicht berührt.



    8.) Verjährung von Sachmängelansprüchen:

    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Werkleistung beruhen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von WMF für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.



    9.) Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens:

    1. Die Haftung der WMF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9.) eingeschränkt.
    2. WMF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
    3. Soweit WMF gemäß Ziffer 9.) b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WMF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die WMF bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Kaffeemaschine typischerweise zu erwarten sind.
    4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WMF für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der WMF.
    6. Soweit WMF technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von WMF geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 9.) gelten nicht für die Haftung der WMF wegen vorsätzlichen Verhaltens oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


    10.) Dauer des Vertrages:

    1. Der Vollwartungsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren ab der Erstinbetriebnahme der Kaffeemaschine.
    2. Der Vollwartungsvertrag endet spätestens sieben Jahre nach der Erstinbetriebnahme der Kaffeemaschine, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    3. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit (gemäß Ziffer 10.) a) kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
    4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt für WMF insbesondere vor,
      • wenn der Kunde mit der Zahlung einer Wartungspauschale (Monatspauschale oder Halbjahrespauschale) oder einer sonstigen Service-Rechnung betreffend den Vertragsgegenstand (z. B: Verbrauchsmaterial oder Notdienst) länger als zwei Monate in Verzug kommt oder
      • wenn die unter Ziffer 2.) angegebene Brühleistung XL überschritten wurde und die zwischen den Vertragspartnern abgestimmten Maßnahmen, z. B. eine zusätzliche kostenpflichtige Wartung, seitens des Kunden nicht beauftragt werden oder
      • wenn das unter Ziffer 3.1.) 1. angegebene Bankeinzugsformular nicht vorgelegt wird oder das Lastschriftverfahren vom Kunden beendet wird.
      Dem Kunden steht ein Recht zur fristlosen Kündigung insbesondere zu, wenn die Kaffeemaschine verkauft oder außer Betrieb genommen wird.
    5. Im Fall der Vertragsbeendigung (durch Zeitablauf oder Kündigung) werden bereits geleistete Wartungspauschalen (Monatspauschalen oder Halbjahrespauschalen) nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.


    11.) Technische Daten:

    11.1.) Kaffeemaschinen mit CoffeeConnect übermitteln über eine Telematikeinheit („CoffeeConnect INSIDE“) Betriebs- und Statusinformationen („technische Daten“) an WMF.

    Diese technischen Daten umfassen insbesondere:

    1. Zählerwerte und Statistiken zu Brühvorgängen, Getränke- und Wartungszählern, Milchtemperatur (bei Beistellgerät oder Beistellkühleinheit), Boilertemperatur usw.
    2. ausgeführte Befehle und Funktionen nebst Zeitpunkt der Bedienung
    3. Zeit und Einschaltdauer
    4. Daten zur Funkübertragung einschließlich Signalstärke, ausgewählter Provider sowie der Funkzelle, in der sich die Kaffeemaschine befindet
    5. Diagnose- und Fehlermeldungen der Kaffeemaschine
    6. Reinigungsarten und Zeitpunkt der durchgeführten Reinigungen
    7. Softwareversionen und Zeitpunkt der Durchführung von Softwareupdates sowie Logfiles der Software
    8. Getränke- und Maschineneinstellungen

    11.2.) Die Technischen Daten sind Rohdaten ohne Rückschluss auf eine natürliche Person. Daher ist es weder die Absicht noch die Motivation von WMF, personenbezogene Daten des Kunden und seines beteiligten Personals zu sammeln. Die Art und Qualität der gesammelten technischen Daten erlauben keine Identifikation einer natürlichen Person, die die jeweilige Kaffeemaschine bedient. Eine Verknüpfung der technischen Daten mit personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen der Vereinbarungen mit dem Kunden etwa im Rahmen der Nutzung von CoffeeConnect oder des Vollwartungsvertrags oder sonstigen Servicevertrags. Es gelten insoweit die jeweiligen Bedingungen.


    11.3.) Der Kunde bestätigt und stimmt zu, dass die von WMF gesammelten technischen Daten keine Geschäftsgeheimnisse beinhalten und vom Kunden freiwillig offengelegt werden und daher von WMF rechtmäßig erlangt und verarbeitet werden.


    11.4.) WMF darf die technischen Daten nach eigenem Ermessen zeitlich und örtlich unbeschränkt, umfassend und ohne Zweckbindung für jeden beliebigen Zweck nutzen, insbesondere auch für Zwecke des Supports, der Fernüberwachung, der Ferndiagnose oder des Zugriffs auf Fehlercodes. Technische Daten dürfen auch für die Forschung und Entwicklung sowie für Zwecke der Business Intelligence verwendet werden.



    12.) Datenschutz:

    12.1.) Zur Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden erforderlich. WMF verarbeitet dabei die Kontakt-, Bestell- und Zahlungsinformationen des Kunden. Grundlage für die Verarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung). Aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten werden die Daten des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag bis zu 10 Jahre gespeichert. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, sonstiger zwischen dem Kunden und WMF geschlossenen Verträgen oder einer vom Kunden erteilten Einwilligung.


    12.2.) Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information (Art. 12-14 DSGVO) auf der Homepage der WMF www.wmf-coffeemachines.com/de_de/datenschutzerklaerung.html



    13.) Sonstige Bestimmungen:

    In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform zulässig. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine neue zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt bei Vertragslücken.



    14.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Geislingen (Steige).



    15.) Geltungsbereich des Vertrages:

    Der Geltungsbereich des Vollwartungsvertrages beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.



    Stand: 12.03.2019